STEFAN PFLAUM BÜROCENTRUM GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stefan Pflaum GmbH


1. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich

1.1

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Käufers erkennt Stefan Pflaum Bürocentrum GmbH. (Lieferer) nicht an, es sei denn, der Lieferer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen des Lieferers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt

1.2

Käufer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Verbraucher oder Unternehmer.

1.3

Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen Verträge geschlossen werden, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind.

1.4

Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen Verträge geschlossen werden oder die Bestellungen erteilen und bei Vertragsabschluss oder Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Soweit nachfolgend von Unternehmern die Rede ist, gilt das Gesagte auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

2. Angebote, Vertragsschluss

2.1

Bestellungen des Käufers werden erst mit Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen. Fehlt eine Auftragsbestätigung, gilt die Rechnung des Lieferers als Auftragsbestätigung.

2.2

Angebote sind freibleibend.

Schriftliche, individuelle Lieferangebote des Lieferers sind – soweit nichts anderes vereinbart – für die Dauer von 2 Monaten als feste Vertragsangebote anzusehen, anschließend sind sie freibleibend.

2.3

Offenbare Angebotsfehler können vor Auftragsannahme berichtigt werden.

3. Stornierung, Rücktritt, Warenrücknahme

3.1

Kommt der Vertrag auf Wunsch des Käufers zur Aufhebung, behält sich der Lieferer vor, die für Transport- und Montagekosten sowie für die Rücknahme der Ware entstehenden Aufwendungen in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, von dem Käufer Zahlung einer Pauschale in Höhe von 25 % des Warenwertes zu verlangen.

3.2

Bei den für den Käufer besonders angefertigten oder speziell beschafften Waren ist ein Rücktritt ausgeschlossen (siehe auch Sonderanfertigung).

3.3

Für Ware, die bereits beim Käufer im Gebrauch war (Musterware), wird eine Wertminderung nach Gebrauchsüberlassung in Rechnung gestellt, die innerhalb des ersten Jahres 50 v. H. des Bestellpreises, danach 70 v. H. des Bestellpreises beträgt. Die Rücknahme beschädigter Ware ist ausgeschlossen.

3.4

Die Bestimmungen der Absätze 3.1 bis 3.3 gelten nicht für den Rücktritt vom Vertrag wegen eines Mangels der Ware.

4. Lieferung

4.1

Der Versand der Ware erfolgt einschließlich eventuell erforderlicher Verpackung frei Haus bis hinter die erste verschlossene Tür, sofern er mit Fahrzeugen des Lieferanten oder dessen Vertragsspediteur getätigt wird. Lkw-Anfahrt und Entladung müssen gewährleistet sein. 

4.2

Falls der Käufer eine besondere Verpackung oder besondere Versandart wünscht, werden die auftretenden Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt.

5. Transportrisiko

5.1

Bei Versand durch Fahrzeug oder Vertragsspediteur des Lieferers geht die Gefahr der Lieferung mit der Übergabe der Ware an den Käufer auf diesen über.

5.2

Bei Selbstabholung der Ware durch eigene Fahrzeuge oder durch Vertragsspediteur des Käufers geht die Gefahr bei Ausgabe der Ware im Geschäftslokal des Lieferers auf den Käufer über.

6. Lieferzeit, Lieferbehinderung, Höhere Gewalt

6.1

Die Lieferzeit wird nach Kalenderwochen festgelegt. Der Auslieferungstag in der bestätigten Woche bleibt dem Lieferer vorbehalten.

6.2

Soweit der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wird, die er nicht zu vertreten hat und die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichgültig ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Vorlieferanten eingetreten – insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. 

Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

6.3

Rahmenverträge sind längstens auf ein Jahr befristet. Die Abnahme hat spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Rahmenvertrages zu erfolgen.

6.4

Für Aufträge, für die keine feste Lieferzeit bestätigt werden kann (Abrufaufträge), gilt, wenn nichts anderes vereinbart, eine Mindest-Abruffrist von 30 Tagen. Ziffer 4. gilt analog.

6.5

Werden Lieferungen, auch solche aus Rahmenverträgen und Abrufaufträgen, nicht fristgemäß abgenommen, so ist der Lieferer berechtigt, dadurch entstandene Mehrkosten (z. B. durch Einlagerung) in Rechnung zu stellen und Schadensersatz zu fordern, der im einzelnen nachgewiesen werden muss.

6.6

Der Lieferer ist zur Teilleistung oder -lieferung berechtigt, soweit dem Käufer dies zumutbar ist.

6.7

Die vorbezeichneten Regelungen, insbesondere die unter Ziffer 6.2 aufgenommenen, gelten entsprechend auch für den 48-Stunden-Service/Schnelllieferprogramm nach Ziffer 3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Als außergewöhnliche Ereignisse im Sinne der Ziffer 6.8 gelten insbesondere auch Staus, Verkehrsunfälle etc., die bewirken, dass die Lieferung nicht innerhalb der 48-Stunden-Frist oder zu den genannten Geschäftszeiten beim Fachhandelspartner eingeht.

7. Gewährleistung

7.1

Der Lieferer übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, laufzeitabhängigen oder in sonstiger Weise abnutzungsbedingten Verschleiß, fehlerhafte, nachlässige, ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung oder Lagerung (wie zum Beispiel Aufstellung in nassen Neubauräumen, Einlagerung in feuchten Kellern oder auf Dachböden, fehlender Schutz vor starker Wärmeeinwirkung, fehlerhafte Reinigung und Bedienung, mutwillige Beschädigung sowie Veränderung der Möbel durch den Käufer oder Dritte) oder durch Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise des Lieferers entstehen. Branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie nicht behebbare, zum Beispiel in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen, berechtigen nicht zur Beanstandung. Der Lieferer übernimmt keine Gewährleistung für die genaue Übereinstimmung mit Farbmustern sowie für die absolute Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei verschiedenen Möbelstücken mit furnierten Oberflächen.

7.2

Bei Sonderanfertigungen übernimmt der Lieferer keine Gewährleistung für Mängel, deren Ursache auf den Angaben, Weisungen oder Konstruktionsvorgaben und -unterlagen des Käufers beruhen.

7.3

Für sämtliche Arbeiten, wie Verankerungen von Schrankwänden, Elektrifizierung von Büroarbeitsplätzen usw., die vom Käufer in eigener Verantwortung durchgeführt werden, übernimmt der Lieferer keine Verantwortung.

7.4

Gegenüber Unternehmern stellen öffentliche Äußerungen des Lieferers, anderer Hersteller oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, keine verbindliche Vereinbarung oder Beschreibung der Beschaffenheit der Waren oder eine Garantie derselben dar.

8. Mängelrügen

8.1

Rügt der Käufer einen Mangel, hat er dem Lieferer unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.

8.2

Der Käufer kann bei einem Mangel der Ware zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Ware verlangen. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl oder kommt es aus sonstigen Gründen nicht innerhalb angemessener Frist zur Nacherfüllung, stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Wählt er dann den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Ist nur ein Teil der gelieferten Ware mangelhaft, kann der Käufer nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung kein Interesse hat. Wählt der Käufer statt des Rücktritts Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, sofern nicht der Lieferer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

8.3

Ohne ausdrückliche und vorherige Zustimmung des Lieferers ist der Käufer nicht berechtigt, einen Mangel der Ware auf Kosten des Lieferers selber auszubessern oder durch Dritte ausbessern zu lassen. Die Gewährleistungsrechte und -ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer eigenmächtig Ausbesserungsarbeiten selbst ausführt oder durch Dritte ausführen lässt.

8.4

Rücksendungen dürfen nur mit Einverständnis des Lieferers erfolgen. Rücksendungen die der Käufer zu vertreten hat, gehen zulasten des Käufers.

8.5

Ist der Käufer Kaufmann, stehen ihm Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn er seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen. Erkennbare Mängel hat der Käufer, der Kaufmann ist, innerhalb von einer Woche nach Eintreffen der Lieferung dem Lieferer anzuzeigen. Verdeckte Mängel hat der Käufer, der Kaufmann ist, dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

8.6

Ist der Käufer Unternehmer, leistet der Lieferer für Mängel der Ware zunächst nach Wahl des Lieferers Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei seiner Wahl der Art der Nacherfüllung hat der Lieferer die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Unternehmers zu berücksichtigen.

8.7

Im Falle der Nacherfüllung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Ist der Käufer Unternehmer, hat der Lieferer Mehrkosten nicht zu tragen, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Sitz der gewerblichen Niederlassung des Käufers verbracht worden sind, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.8

Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Waren kann der Käufer innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend machen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1

Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Wird mit dem Käufer ein Kontokorrentverhältnis i.S.d. § 355 HGB – aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung – praktiziert, so behält sich der Lieferer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Käufer vor, der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. 

9.2

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Vorbehaltsverkäufer übergeht. Er darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

9.3

Der Käufer tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung weiter veräußert, so tritt der Käufer dem Lieferer die Forderung aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder Dritten schon jetzt in voller Höhe ab. Der Lieferer nimmt die Abtretungen an. Für den Fall, dass zwischen dem Käufer und einem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis gemäß § 355 HGB praktiziert wird, bezieht sich die dem Lieferer vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo, sowie im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo im Kontokorrentverhältnis Käufer – Abnehmer. Der Käufer bleibt zur Einziehung sämtlicher dem Lieferer im Voraus abgetretenen Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt.

9.4

Bei schuldhafter Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Käufers, bei Zahlungsverzug sowie Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigen Vermögensverfalls des Käufers ist der Lieferer berechtigt, wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag vorliegen, auf Kosten des Käufers die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Lieferer liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Lieferer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

9.5

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

9.6

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Käufer den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

10.7

Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt. Die Wahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

9.8

Der Lieferer kann bei Zahlungsverzug sowie bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines Vergleichsverfahrens oder sonstigen Vermögensverfalls des Käufers verlangen, dass der Käufer dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Für die in Satz 1 beschriebenen Fälle behält sich der Lieferer vor, die erteilte Weiterveräußerungserlaubnis, die Verarbeitungserlaubnis sowie die Einzugsermächtigung in Bezug auf die abgetretenen Veräußerungserlöse zu widerrufen.

10. Muster und Zeichnungen, Sonderanfertigung

10.1

An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, sonstigen Unterlagen und Mustern behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht an Dritte ohne Einverständnis des Lieferers weitergegeben werden.

10.2

Musterstücke sind, wenn nichts anderes vereinbart, innerhalb von einem Monat zurückzugeben oder käuflich zu übernehmen. Musterstücke in Sonderanfertigungen sind stets käuflich zu übernehmen und sind vom Umtausch ausgeschlossen.

10.3

Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in Preislisten geführt werden. Besondere Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern zählen ebenfalls als Sonderanfertigung, sofern keine andere schriftliche Regelung getroffen wurde. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlicher Behelfen Rechte Dritter nicht verletzt werden.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Lieferers (Waghäusel).

11.2

Ist der Käufer Unternehmer, ist Gerichtsstand der Sitz des Lieferers (Waghäusel). Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Unternehmer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung betrifft sowohl die internationale wie auch die örtliche Zuständigkeit.

11.3

Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung.

12. Zahlung, Preise

12.1

Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

12.2

Erhält der Lieferer nach Absendung der Auftragsbestätigung oder Rechnung Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder eine entsprechend ungünstige Auskunft über sein kaufmännisches Verhalten und seine Zahlungsweise sowie über sonstige Umstände, die darauf schließen lassen, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers der Zahlungsanspruch des Lieferers gefährdet ist, so kann der Lieferer die Lieferung und Leistung verweigern, bis die Zahlung bewirkt oder eine sonstige sachgemäß erscheinende Sicherheit bestellt ist. Wird nicht binnen angemessener Frist die Zahlung bewirkt oder eine Sicherheit bestellt, kann der Lieferer von dem Vertrag zurücktreten. Die weiteren Ansprüche und Rechte des Lieferers bleiben unberührt.

Die vorstehend genannte Berechtigung des Lieferers gilt entsprechend, solange der Käufer nicht für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Zahlung bewirkt oder Sicherheiten bestellt.

12.3

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Lieferers innerhalb von 5 Tagen nach Versendung der Rechnung (Rechnungsdatum) mit Abzug von 2 % Skonto, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Versendung der Rechnung (Rechnungsdatum) netto Kasse ohne Abzug von Skonto zahlbar. Zahlt der Käufer bis dahin nicht, tritt Zahlungsverzug ein. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen sowie etwaigen weiteren Schaden geltend zu machen. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszins für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB; gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszins für das Jahr 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB.

12.4

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

13. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Pflichten oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei leichter Fahrlässigkeit, in diesem Fall beschränkt sich die Haftung des Lieferers gegenüber einem Unternehmer auf Ersatz vorhersehbarer, typischerweise eintretender Schäden. Diese sowie alle weiteren Haftungsbeschränkungen in diesen Bedingungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus übernommenen Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

14. Salvatorische Klausel

Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder der vorstehenden Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder Vereinbarungen unberührt.

Wird gerichtsseitig die Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vertragsbestimmungen, auch durch Gesetzesänderungen, festgestellt, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit des gesamten Vertragswerks oder den gültigen Lieferungs-/Zahlungsbedingungen nicht berührt. Vielmehr ist die nichtige oder geänderte Bestimmung so auszulegen, wie gesetzlich möglich dem Ziel der ursprünglichen Bestimmung folgend. Abweichungen sowie Neben- und Zusatzabreden sind nur gültig. wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

© September 2013 , Stefan Pflaum Bürocentrum GmbH, Bernhardusstraße 5, 68753 Waghäusel